Die Vertragsvariante des Verbrauchervertrags (BGB §§ 650i bis 650v) gibt es seit 2018, um Bauherren besser zu schützen. Seitdem gibt es drei Arten von Bauverträgen (VOB-Vertrag, Werkvertrag, Verbraucherbauvertrag). Sie unterscheiden sich durch unterschiedliche Regelungen zu Verjährungsfristen und bei nachträglichen Änderungen.
Kein Vertragsmonopol für Generalunternehmer
Bislang war strittig, ob ein Bauherr bei einem Verbraucherbauvertrag die Gewerke einzeln vergeben darf oder alles über einen Generalunternehmer abgewickelt werden muss. Der vergibt dann wiederum einzelne Bauleistungen an andere Unternehmer. Das OLG Zweibrücken hat nun entschieden, dass auch dann ein Verbraucherbauvertrag vorliegt, wenn Bauherren beim Neubau eines Wohnhauses die Gewerke an einzelne Handwerksunternehmen vergeben.
Im dem Fall war es zwischen einem Handwerksunternehmen aus der Südpfalz und einem Bauherren-Ehepaar zum Streit über die Qualität der erbrachten Handwerksleistungen gekommen. Die Eheleute hatten die Zahlung eines Restbetrags von circa 8.000 Euro verweigert. Der Handwerker forderte bis zur endgültigen Klärung eine Sicherheitsleistung durch eine Bankbürgschaft. Laut OLG gibt es diesen Anspruch aber nicht, weil es sich um einen Verbraucherbauvertrag gehandelt habe. Der gesetzliche Anspruch auf Sicherheit für den Werklohn ist im Verbraucherbauvertrag ausgeschlossen.