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Gericht rettet Legal-Tech-Unternehmen das Geschäftsmodell

Vermieter müssen sich nun doch mit Inkassofirmen herumschlagen

Gericht rettet Legal-Tech-Unternehmen das Geschäftsmodell. Copyright: Pixabay
Legal Tech Startups rollen den juristischen Dienstleistungsmarkt auf. Sie kümmern sich um die ‚kleinen Ansprüche‘ aus Fluggastrechten, um Bußgeldbescheide und um die Einhaltung der Mietpreisbremse. Berliner Gerichte mussten entscheiden, ob die Abtretung von Mieterinteressen an eine Inkassofirma vom Vermieter untersagen werden kann.

Vermieter müssen sich nun doch mit Legal-Tech-Unternehmen "herumschlagen". Denn Mieter dürfen nun doch ihre Ansprüche an Inkassofirmen abtreten. Ein dem entgegenstehendes Abtretungsverbot im Mietvertrag sei unwirksam, so das Landgericht (LG) Berlin. Argument der Richter: Die Mieterseite könne nicht unangemessen benachteiligt werden. Und: Wie der Vermieter dürfe auch der Mieter sich durch Andere vertreten lassen. 

Das LG korrigierte mit seinem Urteil das Amtsgericht, das in erster Instanz noch die Vertragsrechte des Vermieters verteidigte. Das Urteil ist deshalb so wichtig, weil nicht nur das Geschäftsmodell der Conny-GmbH aus Berlin (die u. a. das Portal wenigermiete.de betreibt) weiterfunktioniert, sondern auch das vieler andere Legal-Tech-Unternehmen.

Nur im Erfolgsfall gibt es ein Honorar

Mieter können nun also ihr Ansprüche gegen Vermieter an diese modernen Varianten eines Inkasso-Büros abtreten. Das Büro macht im Streitfall die Ansprüche geltend, notfalls auch vor Gericht. Der Deal dahinter: Der Mieter wälzt die Arbeit und das Risiko ab, das Inkasso-Unternehmen behält im Erfolgsfall dafür einen Teil des erstrittenen Betrages ein. 

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Mietrückzahlung, die die Conny GmbH einklagen wollte, nachdem der Mieter seine Ansprüche an sie abgetreten hatte. Der Vermieter hatte allerderdings im Mietvertrag ein Abtretungsverbot vereinbart. Das ist so nicht mehr gültig.

Fazit: Vermieter müssen es akzeptieren, wenn Mieter Ansprüche an Inkasso-Firmen abtreten. Eine Verbotsklausel im Mietvertrag, die ein solches Vorgehen des Mieters untersagt, ist unwirksam.

Urteil: LG Berlin vom 20.4.2021, Az.: 65 S 241/20

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