Wohnungsräumung abwarten
Selbstjustiz mögen Richter gar nicht: Vermieter die Schlösser austauschen, mit körperlicher Gewalt ihr Recht durchsetzen oder mit dem Möbelwagen vorfahren, um die Wohnung selbst zu räumen, haben vor Gericht keine Chance.
Auch wenn es schwer fällt: Warten Sie in jedem Fall die Räumung einer Wohnung ab und legen sie nicht selber Hand an. Das ist die Erkenntnis für einen Vermieter, der selber aktiv wurde, weil ihm die Räumung seiner Wohnung zu langsam ging. Er organisierte das schnell selber und stellte anschließend dem Ex-Mieter 4.600 Euro in Rechnung. Der weigerte sich natürlich, die Kosten zu übernehmen. Der Ex-Vermieter klagte. Das Amtsgericht (AmtsG) Potsdam wies ihn jedoch in die Schranken. Es steht ihm kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Räumungspflicht durch den Mieter zu. Auch wenn der Mieter nicht fristgerecht ausgezogen sei, ist der Vermieter dennoch nicht berechtigt, sich im Wege der Selbstjustiz in den Besitz seiner Mietsache zu bringen. Klare Sache: Das Gewaltmonopol liegt allein beim Staat.
Fazit: Vermieter müssen eine Wohnungsräumung abwarten und dürfen nicht selber aktiv werden. Einen Anspruch auf Kostenerstattung für selbst getroffene Maßnahmen haben sie folglich auch nicht.
Urteil: AmtsG Potsdam vom 13.8.2020, Az.: 23 C 425/19 (2)