Überstunden zählen beim Urlaub von Leiharbeitern
Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) verteuert Zeitarbeit. Nimmt ein Zeit-Arbeitnehmer seinen bezahlten Urlaub, dann muss sein Entgelt auch die üblichen Mehrarbeitszuschläge enthalten. Eine Tarifklausel, die die Überstundenzahlungen nicht berücksichtigt, verstößt gegen EU-Recht.
Hintergrund ist ein Streit um den Manteltarifvertrag für Zeitarbeit in Deutschland, der vom Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm bis vor das Bundesarbeitsgericht (BAG) ging. Der Tarifvertrag, abgeschlossen zwischen der DGB-Tarifgemeinschaft Leiharbeit mit den Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ) sieht vor, dass in Monaten mit 23 Arbeitstagen ab einer geleisteten Arbeitszeit von mehr als 184 Stunden ein Zuschlag in Höhe von 25% gezahlt wird.
Tarifvertrag verstößt gegen EU-Recht
Als geleistete Stunden zählte aber nur die tatsächlich gearbeitete Zeit - Urlaubstage sollten nicht dazu gehören. Ein Arbeitgeber, die Koch Personaldienstleistungen aus Nordrhein-Westfalen, verweigerte einem Leiharbeiter deshalb Überstundenzuschläge für die Zeit, in denen er zehn Tage Jahresurlaub nahm und deshalb auf die notwendige, gearbeitete Mindeststundenzahl kam.
Diese Tarifregelung verstößt gegen Europäisches Sozialrecht, wie jetzt der EuGH feststellt. Danach müssen auch in den Monaten, in denen wegen Urlaubs nicht die Mindestzahl reiner Arbeitsstunden zu erreichen sind, die Mehrarbeitszuschläge gezahlt werden. Zentrales Argument der Richter in Luxemburg: Kein Tarifvertrag dürfe einen Arbeitnehmer davon abhalten, seinen Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub geltend zu machen.
Fazit: Nimmt ein Leiharbeiter bezahlten Urlaub, darf sich das nicht negativ auf seine Mehrarbeitszuschläge auswirken.
Urteil: EuGH vom 13.1.2022, Az.: C-514/20