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Mieterschutz entfällt bei Anerkennung der Schuld

Akzeptierte Nebenkostenabrechnung gilt

Wer zur Miete wohnt, bekommt vom Vermieter mindestens einmal im Jahr Post. Die Nebenkostenabrechnung ist oftmals eine Wundertüte. Meistens ist eine fette Nachzahlung fällig, manchmal gibt es Geld zurück. Aber kann der Mieter von einer von ihm abgesegneten Abrechnung auch wieder zurücktreten?

Hat der Mieter zu zahlende Nebenkosten einmal anerkannt, gibt es kein zurück mehr. Ganz gleich, ob die Abrechnung den formellen Anforderungen genügt oder nicht. Mieter sollten deshalb besser genau prüfen, bevor sie sich mit ihrer Nebenkostenabrechnung einverstanden erklären. Ist die zu zahlende Summe einmal akzeptiert, ist sie auch fällig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Im Fall hatte der Betroffene ein Studentenzimmer gemietet. Am Ende schuldete er seinem Vermieter fast 1.600 Euro für Strom und Wasser. Der Vermieter bot ihm an, mit der Zwangsräumung noch einige Monate zu warten. Der Student sollte im Gegenzug die offene Rechnung begleichen. 

Lex-Mieter-Passus greift nicht

Der Mieter, hat die Nebenkostenauflistung als intransparent kritisiert, akzeptierte aber trotzdem schriftlich das Angebot. Als der Vermieter die Kaution einbehielt, ging der Streit vor Gericht. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schützt Mieter bei den Betriebskosten zwar vor abweichenden Vereinbarungen zu ihrem Nachteil. 

Dieser Lex-Mieter-Passus hatte aber in diesem Fall keine Gültigkeit, so der BGH. Es gehe bei der Abrechnung um einen bereits abgeschlossenen Zeitraum und der ausstehende Betrag sei vom Mieter in schriftlicher Form anerkannt worden. Diese Einigung habe Bestand und unterlaufe nicht den Mieterschutz.

Fazit: Akzeptiert der Mieter seine Nebenkostenabrechnung, dann ist sie auch verbindlich.

Urteil: BGH vom 28.10.2020, Az.: VIII ZR 230/19

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