Bei der Reparaturklausel genau formulieren
Unklare Klauseln in Mieterverträgen gehen zu Lasten des Vermieters. Jüngst musste vor dem Amtsgericht Hamburg ein Fall geklärt werden: In einer Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag heißt es, dass der Wohnungsmieter zum "Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen" verpflichtet ist.
Bei dieser Formulierung, bleibt nach Auffassung des AG unklar, ob der Anstrich der Fenster auch von außen geschuldet ist. Wobei ein Außenanstrich generell nicht zu den Lasten des Mieters gehört, das aber nur am Rande.
Vermieter muss Klarheit schaffen
Durch die Formulierung im Mietvertrag sei nicht hinreichend deutlich, dass die Streichaktion der Fenster nur von innen geschuldet ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich die Formulierung "von innen" hinter dem Wort Außentüren auch auf die Fenster beziehen würde. das sei aber nicht der Fall.
Die Mieter macht gar nichts und nach dem Auszug behielt der Vermieter deshalb die Mietkaution ein. Der Fall landete vor dem AG, das sich auf die Seite der Mieter schlug. Unklarheiten bei Vertragsformulierungen gehen gemäß § 305 c Abs. 2 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu Lasten des Vermieters, so dass die Klausel zu den Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam ist. Der Vermieter darf also die Kaution nicht einbehalten.
Fazit: Unklare Vereinbarungen im Mietvertrag gehen zu Lasten des Vermieters.
Urteil: AG Hamburg vom 15.05.2020, Az.: 49 C 493/19