Betriebsrat braucht Zugang zu digitalen Tools
Wenn Sie digitale Bewerbungstools nutzen, müssen Sie dem Betriebsrat vollen Zugriff geben. Auch auf eine Chatfunktion. Sonst darf der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung verweigern. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln.
In einem biomedizinischen Unternehmen war die Stelle eines Programmierers neu zu besetzen. Das Unternehmen nutzt dafür die Software ‚Softgarden-Bewerbungsmanagement‘ (Preis von 150 bis 500 Euro monatlich). Sie bietet auch die Möglichkeit, über eine Chatfunktion Kommentare zu den Bewerbungen einzugeben. Diese kann aber nur derjenige lesen, der eine entsprechende Berechtigung hat.
Volle Lesefunktion ist notwendig
Dieser Punkt war strittig und landete vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Der Betriebsrat verweigert die Zustimmung zu der Einstellung wegen fehlerhafter Anhörung. Er habe keinen Einblick in die Kommentarfunktion der Software gehabt. Der Arbeitgeber hält dagegen und ist der Meinung, diese Team-Chat-Kommentarfunktion diene lediglich dem Meinungsaustausch über Bewertungen. Diese seien nicht vom Unterrichtungsanspruch erfasst.
Das Gericht gab dem Betriebsrat recht. Eine Anhörung verlange eine umfassende Unterrichtung des Betriebsrats. Der Arbeitgeber muss alle Details sämtlicher Bewerbungen offenlegen. Bei der Nutzung eines Software-Tools reicht es nach Ansicht des Gerichts für den Informationsanspruch des Betriebsrats nicht, wenn der Arbeitgeber vorhandene Dateien ausdruckt. Der Betriebsrat muss den vollen Lesezugriff auf die Software erhalten und über deren Funktionalität Bescheid wissen.
Fazit: Auch der Betriebsrat muss von den Funktionalitäten eines digitalen Bewerbungstools profitieren, das ist beispielsweise durch einen Lesezugriff möglich.
Urteil: LAG Köln vom 15.5.2020, Az.: 9 TaBV 32/19 Roaming: EuGH schafft klarere Regeln Mobilfunk-Provider müssen ihre Kunden automatisch auf einen Tarif ohne Zusatzkosten für die Handy-Nutzung im EU-Ausland umstellen. Das stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg jetzt klar. Die EuGH-Entscheidung richtet sich gegen die Praxis von O2, Verträge nur dann automatisch umzustellen, wenn sie vorher schon einen regulierten Roaming-Tarif hatten. Die Mehrkosten, die Kunden entstanden sind, muss das Unternehmen jetzt zurückzahlen. Urteil: EuGH vom 3.9.2020, Az.: C-539/19