Keine Haftung für Lohnansprüche
Das Gerichte betonte, dass die Verpflichtung zur Entgeltzahlung auch beim Mindestlohn nur gegenüber der Gesellschaft besteht. Eine Verlagerung dieser Pflicht auf die Geschäftsführer und ihr Privatvermögen, akzeptierten die Richter nicht.
Der Fall: Ein Arbeitnehmer klagte auf Schadenersatz in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns für 22 Arbeitstage. Da der Arbeitgeber, eine GmbH, kurz vor der Insolvenz stand, war sie ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Leiharbeitnehmer nicht mehr nachgekommen.
Mindestlohngesetz sieht Geschäftsführer nicht in der Pflicht
Der Arbeitnehmer verlangte, dass die beiden GmbH-Geschäftsführer persönlich haften, da nach seiner Ansicht diese ihre Mindestlohnzahlungspflicht gemäß Mindestlohngesetz (MiLoG) verletzt hätten.
Das LAG urteilte anders. Selbst wenn es sich bei einer zu späten oder nicht erfolgten Zahlung des Mindestlohns um eine Ordnungswidrigkeit handelt, führe dies nicht zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers gegenüber dem Arbeitnehmer. Das Mindestlohngesetz wolle unangemessene Arbeitsbedingungen verhindern, vor einem Lohnausfall wie im vorliegenden Fall schütze es aber nicht.
Fazit: GmbH-Geschäftsführer haften nicht mit ihrem Privatvermögen bei einem insolvenzbedingten Lohnausfall, zumindest nicht bei einem Leiharbeitnehmer.
Urteil: LAG Thüringen vom 9.2.2022, Az.: 4 Sa 223/19