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Herausgabeanspruch von Kontoauszügen

Schützt Datenschutz vor dem Finanzamt?

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Das Finanzamt will es für gewöhnlich ganz genau wissen und fordert darum regelmäßig Belege an. Einem Unternehmer passte das nicht. Das Finanzamt sich die Unterlagen direkt von der Bank. Der Bundesfinanzhof musste entscheiden, ob das Finanzamt so vorgehen durfte und der Datenschutz eingehalten wurde.
Finanzämter können unter bestimmten Voraussetzungen bei der Bank eines Steuerzahlers dessen Kontoauszüge verlangen. Das urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen der Auffassung eines klagenden Unternehmers. Der hatte darin einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gesehen. Vorausgegangen war eine Außenprüfung, nach der das Finanzamt die Kontoauszüge vom Unternehmer forderte. Als sich dieser weigerte, kontaktierte das Finanzamt die Bank und forderte die Unterlagen an.

Es hätte mildere Mittel gegeben

Steuerberater sehen diesen Urteilsspruch des BFH gegenüber FUCHSBRIEFE sehr kritisch. Zwar mag das Vorgehen des Finanzamts mit geltendem Recht übereinstimmen. Das heißt aber nicht, dass solche Prozesse zum Regelfall werden sollten. Mit Urteilen dieser Art öffne der BFH den Finanzämtern dafür aber alle Türen.

Es hätte mildere Mittel für das Finanzamt gegeben, um an die Daten zu kommen. So hätte das Finanzamt die Herausgabe der Kontoauszüge vor Gericht erstreiten können. Das würde zwar länger dauern, wenn die Klage bis zum Ende ausgefochten würde. Der Steuerzahler hätte durch die Rechtsbehelfsbelehrung und nach Konsultation seines Anwalts aber womöglich bereits Einsicht gezeigt und der Forderung nachgegeben.

Fazit: Besteht für das Finanzamt ein Herausgabeanspruch, darf es sich entsprechende Unterlagen auch unter Umgehung des Steuerzahlers beschaffen. Die DSGVO schützt nicht vor dem Amts-Durchgriff.

Urteil: BFH, IX R 32/21

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