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Kleinbetriebe brauchen keinen Kündigungsgrund

So gehen die Vorteile eines Kleinbetriebs verloren

In großen Unternehmen ist die Kündigung eher eine knifflige Angelegenheit: Arbeitgeber müssen in jedem Einzelfall das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwenden. Anders Arbeitgeber, die einen Kleinbetrieb führen: sie haben ‚Kündigungsfreiheit‘. So lange sie die Fristen beachten, können sie kündigen, wen und warum sie wollen. Arbeitgeber, die gleich mehrere Kleinbetriebe führen und dadurch über die magische Beschäftigtenzahl von fünf rutschen, können allerdings diese Freiheit nicht mehr nutzen.

Beachten Sie: Wenn Sie mehrere Kleinbetriebe mit weniger als fünf Beschäftigten führen, kann das Kündigungsprivileg für Kleinbetriebe verloren gehen! In Kleinbetrieben bis zu fünf Beschäftigten braucht der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund, um sich von Beschäftigten zu trennen.

Im konkreten Fall ging es um ein Antiquitätengeschäft, eine Videothek und einen Onlinehandel, die einen gemeinsamen Geschäftsführer hatten. Unter Nutzung der ‚Kündigungsfreiheit‘ wollte der Kleinunternehmer eine langjährige Mitarbeiterin entlassen. 

Gemeinsamer Geschäftsführer bei drei Kleinbetrieben

Es kam zur Klage beim Arbeitsgericht, bei der die Beschäftigte auf Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) pochte. Ihr Argument: Die Geschäfte der Kleinunternehmen würden in Form eines Gemeinschaftsbetriebs geführt. Das Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein folgte der Klage. 

Argumente des Gerichts: Der Unternehmer leite alle Betriebe. Es gab zusätzlich auch eine gemeinsame Buchführung. Und in Summe lag die Zahl der Beschäftigten deutlich über fünf. Der Vorteil einer leichteren Kündigung eines Kleinbetriebs seien damit hinfällig, so die Richter.

ehrere Kleinbetriebe können einen Gemeinschaftsbetrieb mit mehr als fünf Beschäftigten bilden; dann gilt bei einer Kündigung das Kündigungsschutzgesetz.

Urteil: LAG Schleswig-Holstein vom 7.10.2020, Az.: 3 Sa 139/2

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