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Günstiges BFH-Urteil für Firmenwagennutzer

Bundesfinanzhof: Nutzungsentgelt mindert geldwerten Vorteil

Firmenwagennutzer, die ihrem Arbeitgeber ein Nutzungsentgelt abdrücken, können sich über ein für sie positives BFH-Urteil freuen. Denn das Finanzamt muss die Zuzahlung zeitlich hübsch verteilen.

Zahlt ein Mitarbeiter seinem Arbeitgeber für die private Nutzung eines Firmenwagens ein Entgelt, mindert dies den zu versteuernden geldwerten Vorteil. Und zwar maximal auf 0 Euro. Leistet ein Arbeitnehmer beim Kauf eines betrieblichen Fahrzeugs durch den Arbeitgeber eine einmalige Zuzahlung und darf er das Fahrzeug für einen feststehenden Zeitraum auch privat nutzen, ist die Zuzahlung gleichmäßig auf diesen Zeitraum zu verteilen. So mindert die Zuzahlung  in diesem Zeitraum Monat für Monat den steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das entschied der BFH jetzt gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.

Im Urteilsfall kaufte der Arbeitgeber im Jahr 2010 einen PKW, den der klagende Arbeitnehmer auch für Privatfahrten nutzen durfte. Der Arbeitnehmer leistete für die Anschaffung des Fahrzeugs eine einmalige Zuzahlung in Höhe von 20.000 Euro für einen Nutzungszeitraum von 96 Monaten. Sollte das Fahrzeug vorzeitig zurückgegeben, veräußert oder getauscht werden, sollte dem Arbeitnehmer für jeden nicht genutzten Monat 1/96stel der Zuzahlung in Höhe von 20.000 Euro erstattet werden.

Prüfer verrechnet falsch

Bei einer Lohnsteuerprüfung bei der GmbH verrechnete der Prüfer die Zuzahlung des Arbeitnehmers anders. In den Jahren 2013 bis 2015 – entsprechend der Auffassung der Finanzverwaltung – wurde der auf Basis der 1%-Methode ermittelte Betrag (monatlich 573 Euro, jährlich 6.876 Euro) in voller Höhe mit der Zuzahlung in Höhe von 6.876 Euro (Jahre 2010 und 2011) sowie 6.248 Euro (Jahr 2012) verrechnet.

Weil die Zuzahlung damit bereits im Jahr 2012 vollständig verrechnet worden war, behandelte der Prüfer den geldwerten Vorteil infolge der Privatnutzung ab dem Jahr 2013 ungekürzt als Arbeitslohn. Auf das Jahr gerechnet also in Höhe von 6.876 Euro. Nach dem Urteil des BFH war das nicht richtig.

Fazit: Der geldwerte Vorteil durch die Privatnutzung (monatlich 573 Euro) hätte von Anfang an und auch im Streitjahr 2015 monatlich nur zeitanteilig entsprechend der vereinbarten Nutzungsdauer (96 Monate) mit 1/96 der Zuzahlung (monatlich 208 Euro), gekürzt werden dürfen.

Urteil: BFH VI R 19/18

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