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Bundesfinanzhof erlaubt erneut Schenkungen in Kette

Steuer-Vorteile in Kettenschenkung sichern

Bundesfinanzhof. © Marc Müller / dpa / picture alliance
Wer Vermögen an Personen fern der eigenen Stammlinie verschenken will, sollte die Gestaltungsmöglichkeit der Kettenschenkung kennen. Mit der lassen sich tausende Euro sparen, weil Freibeträge optimal genutzt werden. Der Bundesfinanzhof erlaubt solche Schenkungen ausdrücklich.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil erneut Kettenschenkungen akzeptiert. Das ist eine sehr gute Nachricht für Unternehmer und Vermögende, die größere Werte an die nachfolgenden Generationen weitergeben wollen. Denn auch wenn die Bedachten weiter weg von der Familien-Linie sind, lässt sich mit Kettenschenkungen die Steuer erheblich optimieren. 

Das Urteil eröffnet gute Gestaltungsmöglichkeiten für die Schenkung. Sie wissen: Je entfernter der Bedachte von der direkten Familienlinie ist, desto geringer sind die steuerlichen Freibeträge. Die Differenzen sind erheblich. So haben Ehegatten einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder und Stiefkinder 400.000 Euro, Enkel und alle übrigen Beschenkten aber nur 20.000 Euro. 

BFH hält Tür für Kettenschenkungen offen

Der BFH macht mit seinem aktuellen Urteil auch die steueroptimierte Vermögensübertragung an einen Schwiegersohn möglich und wies erneute ein Finanzamt in die Schranken. Würde das Vermögen direkt an das Schwiegerkind übertragen, würde nur ein Freibetrag von 20.000 Euro greifen. Um deutlich höhere Freibeträge zu nutzen, sollte das Vermögen erst an das eigene Kind (Freibetrag 400.000 Euro) übertragen werden. Das kann das Vermögen dann an ihren Ehepartner weiterreichen (Freibetrag 500.000 Euro). 

Der BFH akzeptiert solche Kettenschenkungen ausdrücklich, so lange es keine Gestaltungsmissbrauch ist. FUCHSBRIEFE sagen Ihnen natürlich, wie diese Hürde genommen werden muss. Entscheidend ist, dass der Zwischenbeschenkte keine offensichtliche Marionette sein darf. Das bedeutet: Der Zwischenbeschenkte muss eine eigene Entscheidungsbefugnis (Dispositionsbefugnis) haben und darf keine weisungsgebundene Durchleitungsperson sein.  

Enge Familienmitglieder müssen eingebunden werden

Die Gestaltung ist wichtig. Der Schenker sollte einen Vertrag entwerfen und Freiräume formulieren. Darin ist z.B. aufzunehmen: „Ich schenke meiner Tochter 400.000 Euro zur freien Verfügung. Mein Wunsch wäre jedoch, dass sie auch meinen Schwiegersohn für seine großartigen Leistungen in unserem Betrieb bedenkt“. Den Rest muss dann Familiendisziplin erledigen. Schenkungsverträge müssen vor dem Notar geschlossen werden. Das lohnt sich aber, wenn dafür hinterher tausende Euro Schenkungssteuer eingespart werden.

Fazit: Sollen größere Beträge an Personen fern der eigenen Stammlinie verschenkt werden, ist Planung wichtig. Denn niemandem ist gedient, wenn der Fiskus satt absahnt. Im Kern sind zuverlässige nahe Verwandte zu finden, die sauber und verlässlich in eine Kettenschenkung eingebunden werden. Dann lässt sich die Steuerlast enorm optimieren.

BFH II R 92/91, II R 33/19, aktuell: II B 37/21

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