Privates Veräußerungsgeschäft: Steuerpflicht bei trennungsbedingtem Verkauf
Sich scheidende Ehegatten profitieren unter Umständen nicht von den steuerlichen Ausnahmen bei privaten Veräußerungsgeschäften. Denn wer im Privatvermögen eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren (Spekulationsfrist) nach dem Kauf wieder verkauft, muss den Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft grundsätzlich versteuern. Keine Einkommensteuer fällt aber an, wenn der Steuerzahler die Immobilie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.
Steuerpflicht trotz unfreiwilligem Verkauf
Allerdings gilt diese Ausnahme nicht, wenn Ehegatten sich trennen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden. Folgendes war vorgefallen: Ein Mann zog im Zuge der Scheidung aus der gemeinsamen Immobilie aus. Die Frau und das gemeinsame Kind blieben in der Wohnung.Dennoch musste der Mann, der im Zuge der Scheidung seinen Miteigentumsanteil an die Frau übertragen hatte, den dadurch entstandenen Gewinn versteuern. Das gilt auch, obwohl er sich nicht freiwillig von seinem Anteil getrennt hatte.
Steuerlich bessere Alternativen wurden nicht gezogen
Zumindest in der Theorie hätte es steuerlich günstigere Möglichkeiten gegeben. Hätte nur noch das Kind in der Wohnung gelebt, hätte das steuerlich weiter als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch den Mann gegolten und es wäre keine Steuer angefallen.
Der Mann hätte sich auch mit der Frau einigen können, die zehnjährige Spekulationsfrist abzuwarten und dann den Verkauf durchzuführen. Da dies in der angespannten Situation der anstehenden Scheidung jedoch nicht möglich war, muss er nun die Steuer zahlen.
Fazit: Das Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt, dass bei einem trennungsbedingten Auszug eines Ehepartners steuerliche Konsequenzen drohen, wenn es zum Verkauf der Immobilie kommt. Eine rechtzeitige Absprache und Einigung zwischen den Ehepartnern kann in solchen Fällen die Steuerpflicht vermeiden.
Urteil: BFH, IX R 11/21