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Vermieter muss keine Maklerkosten beim Kauf ersetzen

BGH präzisiert Schadenersatzpflicht des Ex-Vermieters

Wer wegen eines Fehlverhaltens des Vermieters umziehen muss, der kann einige der dadurch entstehenden Kosten ersetzt bekommen. Aber gehören dazu etwa auch die Maklerkosten, die Ex-Mieter für die Suche nach einem Eigenheim aufwenden müssen?

Mieter, die wegen einer Pflichtverletzung ihres Vermieters ausziehen, können Anspruch auf Schadenersatz haben. Die Maklerkosten für den Kauf einer eigenen Immobilie bekommen sie allerdings nicht erstattet. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Fällen entschieden, dass Mietern keine Maklerkosten als Schadensersatz zustehen. 

Einem Berliner Mieter war wegen Eigenbedarfs gekündigt worden. Mithilfe eines Maklers kaufte er sich eine Eigentumswohnung. Dafür stellte ihm dieser fast 29.500 Euro Provision in Rechnung. Weil der Vermieter die Wohnung tatsächlich aber nie nutzte, hält der Mann den Eigenbedarf für vorgetäuscht, die Kündigung sei also ohne Grund erfolgt. Er klagte auf Schadenersatz.

Kein Schutzinteresse bei Eigentumserwerb

Im zweiten Fall hatte der Mieter nach einem Streit mit dem Eigentümer fristlos gekündigt. Grund: Ein vom Vermieter beauftragter Handwerker habe seinen Balkon ohne sein Einverständnis betreten. Mit Hilfe eines Maklers kaufte er an seinem 250 Kilometer entfernten Arbeitsort ein Einfamilienhaus. Die Courtage von gut 13.000 Euro sollte ihm sein früherer Vermieter wegen Pflichtverletzung ersetzen. 

Laut BGH bestehen in beiden Fällen keine Schadenersatzpflichten. Die beim Eigentumserwerb aufgewandten Maklerkosten gehören nicht mehr vom Schutzzweck der jeweils verletzten Vertragspflicht. Beide Mieter hätten durch den Immobilienkauf nicht nur ihren Besitzverlust ausgeglichen, sondern eine neue (Rechts-)Stellung als Eigentümer eingenommen. Der innere Zusammenhang mit den Pflichtverletzungen des Vermieters bestehe nicht mehr.

Fazit: Maklerkosten fallen nicht unter den Schutzzweck von verletzten Vertragspflichten gegenüber Mietern.

Urteile: BGH vom 9.12.2020, Az.: VIII ZR 238/18 und VIII ZR 371/18

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