Erweiterte Verwalter-Kompetenzen in Eigentümergemeinschaften
Wohnungseigentümer können Verwaltern mehr Entscheidungskompetenz übertragen. Das gilt z. B. für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen und darüber hinaus für die Einschaltung von Sonderfachleuten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Der Streitfall: Auf einer Eigentümerversammlung wurde mehrheitlich beschlossen, dass der Verwalter zukünftig selbständig Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen einleiten und Sonderfachleute hinzuziehen darf. Eine Eigentümerin hielt die Kompetenzerweiterung für unzulässig und erhob Klage. Der BGH bestätigte das Vorgehen und die Übertragung der Entscheidungskompetenzen auf den Verwalter jedoch.
Überschaubares Risiko ist Voraussetzung
Allerdings machte der BGH auch eine Voraussetzung für die Erweiterung der Befugnis klar. Demnach ist für Wohnungsverwalter wichtig, dass bei ihren Entscheidungen im erweiterten Rahmen für den einzelnen Eigentümer nur ein begrenztes und überschaubares finanzielles Risiko entsteht. Auch den Rahmen dafür klärte der BGH in dem Verfahren. Dies sei der Fall, da sich der durchschnittliche Höchstbetrag pro Einheit auf eine niedrige dreistellige Summe belaufe.
Das Urteil ist vor allem für große Eigentümergemeinschaften interessant. Der Vorteil einer erweiterten Befugnis: Bei einer großer Zahl von Eigentümern kann der Verwaltungsaufwand für kleinere Maßnahmen geringgehalten und eine schnelle Erledigung sichergestellt werden.
Fazit: Wohnungseigentümer können dem Verwalter durch Beschluss über seine gesetzlichen Befugnisse hinausgehende Entscheidungskompetenzen übertragen. Der muss bei Entscheidungen auf finanzielle Grenzen achten.
Urteil: BGH vom 11.6.2021, Az.: V ZR 215/20