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Miet­ererö­hung in kur­zer Zeit erlaubt

Miete und Modernisierung sind zweierlei Paar Schuhe

Rund 215.000 Streitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern landen jährlich vor deutschen Gerichten. Dabei dreht sich jedes fünfte Verfahren um Mietpreiserhöhungen. Im jüngsten Fall musste der Bundesgerichtshof (BGH) klären, ob ein Aufschlag binnen kürzester Zeit gerechtfertigt ist.

Miete und Modernisierung sind zweierlei Paar Schuhe. Ver­mie­te­r dürfen darum die Miete im ersten Schritt an die orts­üb­li­che Ver­gleichs­mie­te an­pas­sen und an­schlie­ßend auch noch die Kos­ten von Mo­der­ni­sie­run­gen auf­schla­gen. Al­ler­dings darf die Ge­samt­er­hö­hung die ins­ge­samt zu­läs­si­ge örtliche Miet­hö­he nicht übersteigen, so die Entscheidung des BGH. 

Eine Ver­mie­te­rin baute in ihrer  Woh­nung das Bad aus und er­höh­te die Miete um 37 Euro auf die orts­üb­li­che Ver­gleichs­mie­te. Kurz dar­auf er­höh­te sie die Miete nochmals um 83 Euro aufgrund der Mo­der­ni­sie­rung. 

Modernisierungsaufschlag ist zulässig

Die Be­woh­ne­rin war der An­sicht, der zweite Aufschlag sei wegen der Sperr­wir­kung nach der ersten Mieterhöhung nicht wirk­sam und for­der­te vor Gericht den Betrag entsprechend zu streichen. Der Streit ging bis zum BGH. 

Der achte Zivilsenat entschied, dass die Vermieterin die Miete sehr wohl kumulativ erhöhen darf. Eine vor­he­ri­ge Heranführung an den orts­üb­li­chen Miet­zins blockiere den Modernisierungsaufschlag nicht.

Fazit: Mieterhöhungen innerhalb kürzester Zeit sind rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie damit die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreitet.

Urteil: BGH vom 16.12.2020, Az.: VII ZR 367/18

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