Miete und Modernisierung sind zweierlei Paar Schuhe
Miete und Modernisierung sind zweierlei Paar Schuhe. Vermieter dürfen darum die Miete im ersten Schritt an die ortsübliche Vergleichsmiete anpassen und anschließend auch noch die Kosten von Modernisierungen aufschlagen. Allerdings darf die Gesamterhöhung die insgesamt zulässige örtliche Miethöhe nicht übersteigen, so die Entscheidung des BGH.
Eine Vermieterin baute in ihrer Wohnung das Bad aus und erhöhte die Miete um 37 Euro auf die ortsübliche Vergleichsmiete. Kurz darauf erhöhte sie die Miete nochmals um 83 Euro aufgrund der Modernisierung.
Modernisierungsaufschlag ist zulässig
Die Bewohnerin war der Ansicht, der zweite Aufschlag sei wegen der Sperrwirkung nach der ersten Mieterhöhung nicht wirksam und forderte vor Gericht den Betrag entsprechend zu streichen. Der Streit ging bis zum BGH.
Der achte Zivilsenat entschied, dass die Vermieterin die Miete sehr wohl kumulativ erhöhen darf. Eine vorherige Heranführung an den ortsüblichen Mietzins blockiere den Modernisierungsaufschlag nicht.
Fazit: Mieterhöhungen innerhalb kürzester Zeit sind rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie damit die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreitet.
Urteil: BGH vom 16.12.2020, Az.: VII ZR 367/18