Modernisierung: Zu frühe Ankündigung ist unwirksam
Will der Vermieter Wohnungen renovieren, sollte er dies nicht zu langfristig ankündigen. Die Devise “je eher desto besser” ist diesem Fall nicht optimal.
Das musste auch eine Berliner Vermieterin lernen, die ihre Mieter bereits 16 Monate vor Beginn der Baumaßnahmen informierte. Die Richter am Landgericht (LG) entschieden, dass ein Duldungsanspruch, der sich auf eine zu lange vor Baubeginn angekündigte Modernisierungmaßnahme stützt, wegen Rechtsmissbrauch nicht durchsetzbar ist.
Drei Monate Ankündigungszeit ist ausreichend
§ 555 c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gibt vor, dass Vermietende ihren Mietern sowohl Art, voraussichtlichen Umfang, Beginn, geschätzte Dauer als auch die zu erwartende Mieterhöhung drei Monate vor Baubeginn schriftlich mitzuteilen haben.
Bei einem 16 monatigen Vorlauf hielten die Richter eine tatsächliche Umsetzung des angekündigten Vorhabens sowie die Einhaltung des mitgeteilten Kostenrahmens für nicht ausreichend gesichert. Mieter brauchen einen verlässliche Planungs- und Entscheidungsgrundlage für den weiteren Verlauf ihres Mietverhältnisses.
Fazit: Eigentümer müssen zeitnahe Angaben zum voraussichtlichen Beginn und zur Dauer der Maßnahmen sowie der zu erwartenden Mieterhöhung machen.
Urteil: LG Berlin vom 1.9.2020, Az.: 67 S 108/20
Empfehlung: Orientieren Sie sich am besten an der Dreimonats-Frist.