Wie viel Platz benötigt eine Berufsanfängerin?
Eigenbedarfskündigungen sind ein probates Mittel, einen Mieterwechsel möglich zu machen. Liegt jedoch ein willkürlicher und deutlich überzogener Eigenbedarfsgrund vor, dann ist eine Eigenbedarfskündigung unzulässig. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine 21-jährige Berufsanfängerin in eine überdimensionierte Wohnung einziehen soll.
Nicht angemessen war in dem verhandelten Fall, dass der Hausstand der jungen Dame aus nur einem Bett, einem Schreibtisch und einem Kleiderschrank bestand. Sie hatte bisher zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in einer 4-Zimmer-Wohnung gewohnt - und sollte laut Begründung für die Eigenbedarfskündigung nun allein in eine 120 qm große 4-Zimmer-Wohnung ziehen. Diese Eigenbedarfskündigung lehnte das Landgericht (LG) Berlin ab.
Überzogener Anspruch hat rechtlich kein Bestand
Begründung der Richter: Ein auf einen weit überhöhten Wohnbedarf gestütztes Eigenbedarfsbegehren könne keine Kündigung begründen. Anzahl der Zimmer und Ausmaß der Wohnfläche seien gemessen an der Lebenssituation als Auszubildende und Berufsanfängerin mit geringem Einkommen und Vermögen ihrem Bedarf sowie auch ihrem tatsächlichen Interesse an der konkreten Wohnung nicht angemessen. Das LG entschied zu Gunsten der Mieter gegen die Eigenbedarfskündigung und Räumungsklage.
Fazit: Eigenbedarfskündigungen müssen angemessen sein und üblichen Lebensverhältnissen entsprechen. Sind die Gründe überzogen, haben Mieter gute Aussichten, eine Klage gegen die Eigenbedarfskündigung zu gewinnen.
Urteil: LG Berlin vom 20.1.2021, Az.: 64 S 50/20