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Corona Ausnahmeregelung für drei Monate

Geschuldete Miete für Ladenlokal: Vermögen ist geschützt

Seit April 2020 gibt es das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie. Konkreter Vorteil: Gewerbetreibende, die ihre Miete nicht zahlen können, nutzen diese Regelung, ohne dass für sie nachteilige rechtliche Folgen (beispielsweise Kündigung des Ladenlokals) entstehen. Aber gilt die Pandemie-Klausel auch dann, wenn dem Unternehmer Vermögen zur Verfügung steht?

Gewerbetreibende, die gemietete Ladenlokale nutzen, brauchen während der Pandemie in den Monaten von April bis Juni nicht ihr Vermögen einsetzen, um ihre Miete zu bezahlen. 

Diese gesetzliche Regelung (Art. 240 § 2 EBGBG § 2 Abs. 2) lässt allerdings die Zahlungsverpflichtung deshalb nicht generell entfallen. Sie bestimmt nur, dass nicht gekündigt werden darf, wenn in den drei Monaten nicht bezahlt wurde. 

Keine Kündigung für drei Monate

Einen Rückgriff auf vorhandenes Vermögen ist nach Auffassung des Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg nicht erzwingbar. Der Betreiber einer Gaststätte in Nürnberg konnte seine Miete im Mai und Juni nicht bezahlen. 

Die Aussagen des Steuerberaters sowie Unterlagen aus der Buchhaltung belegten den kausalen Zusammenhang zwischen Pandemie und Nichtzahlung der Miete. Ein Rückgriff des Gastwirts auf "sonstige Rücklagen" sei nach der Neuregelung nicht erforderlich. 

Fazit: Der Kündigungsausschluss während der Corona-Pandemie im Gewerbemietraumrecht setzt keine Vermögenslosigkeit des Mieters voraus.

Urteil: OLG Nürnberg vom 4.9.2020, Az. 13 U 3078/20

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