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Wer darf, wer zahlt und wie wird es installiert?

Private Wallbox im Miethaus

Elektroautos werden in einer Tiefgarage an einer Ladestation geladen. © Wellnhofer Designs / stock.adobe.com
Ladestationen (Wallbox) sind ein beliebter Streitgegenstand zwischen Mieter und Vermieter. Zwei aktuelle Urteile schaffen Klarheit zu grundlegenden Fragen der Installation und Kosten.

Vermieter sollten zwei aktuelle Urteile zum Thema Ladestationen (Wallboxen) kennen. Möchte ein Mieter an seinem Stellplatz in der Tiefgarage eine Lademöglichkeit (Wallbox) für E-Autos installieren, darf ihm der Vermieter das nicht verwehren. Zudem darf er den Installateur selbst wählen. In der Praxis haben Eigentümer oftmals Bedenken und verweisen auf technische Probleme. Das Landegericht München schiebt dem jetzt einen Riegel vor.

Mieter darf Installateur und Ladestation frei wählen

Im konkreten Fall wollte ein Mieter eine Wallbox direkt an den zur Wohnung gehörenden Stromzähler anschließen und beauftragte damit einen Handwerksbetrieb mit entsprechender Expertise. Der Vermieter war damit nicht einverstanden. Er verwies darauf, dass die Installation von den Stadtwerken ordnungsmäßig durchzuführen sei. Und: Werden mehr als 20 Ladestationen unkoordiniert in der Garage installiert, könne das zu einer Überlastung des Stromnetzes führen. 

Das Miet-Ehepaar bestand auf die günstigere Einzellösung und bekam vor dem LG recht. Das Gericht war der Auffassung, dass die Installation der Wallbox für den Vermieter zumutbar sei. Er könne den Wunsch des Mieters nicht mit möglichen, noch kommenden Ansprüchen anderer Bewohner abweisen. 

Jeder zahlt seine Wallbox selbst

In einem anderen Fall klärte das Amtsgericht Lübeck, dass bei einer Wohnanlage mit Eigentumswohnungen (ETW) die direkten Nutzer ihre private Ladestation selbst bezahlen müssen. Die Gemeinschaft übernimmt die Kosten nicht. Einige Wohnungseigentümer wollten ihre Stellplätze in der Tiefgarage und vor der Wohnanlage mit Wallboxen für Elektrofahrzeuge ausstatten. 

Fazit: Ein Wohnungsmieter darf den Installateur und seine Ladenstation selbst wählen. Die Kosten für eine privat genutzte Ladestation hat jedoch auch der jeweilige Nutzer selbst zu tragen.

Urteil: LG München vom 23.6.2022, Az.: 31 S 12015/21 Urteil: AG Lübeck vom 11.2.2022, Az.: 35 C 39/21

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