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Zwei Mietverträge: Sind Stellplatz und Wohnung getrennt kündbar?

Verknüpfung von zwei Mietverträgen

Leerer Parkplatz vor einer Hecke. © oppdowngalon / Fotolia
In vielen Fällen wollen Mieter zusätzlich zur Wohnung auch gleich noch eine Garage, einen Tiefgaragenstellplatz oder einen Parkplatz anmieten. Viele Eigentümer fragen sich, ob es rechtlich einen Unterschied macht, wenn der Pkw-Platz zusammen mit der Wohnung oder vollkommen unabhängig davon mit einem Garagenvertrag vermietet wird?

Liegen zwei separate schriftliche Mietverträge über eine Wohnung und einen Stellplatz vor, so spricht die Vermutung dafür, dass beide Verträge rechtlich selbständig sind. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. 

Eine Frau mietete eine Wohnung, die auch eine kostenlose Nutzung eines Kfz-Stellplatzes auf dem Grundstück regelte. Nach dem Verkauf der Immobilie erklärte die neue Eigentümerin, dass die Stellplätze ab sofort kostenpflichtig sind. Die Mieterin schloss einen Mietvertrag über den Stellplatz, der nach einigen Jahren gekündigt wurde. 

Unterschiedliche Kündigungsfristen sprechen für zwei Verträge

Die Klage dagegen blieb in allen Instanzen erfolglos. Der BGH bestätigte, dass der Stellplatzmietvertrag separat kündbar sei. Die Tatsache, dass der Stellplatz auf demselben Grundstück liegt wie die Wohnung, widerlege diese Vermutung nicht. 

Vor allem dann nicht, wenn in den Mietverträgen zum Stell­platz­ und zur Wohnung kein Bezug genommen ist und außerdem die Kündigungs­möglich­keiten noch unterschiedlich sind.

Fazit: Mietverträge über einen Stellplatz und eine Wohnung sind separat kündbar, wenn es zwei Kontrakte sind und sie zudem unterschiedliche Kündigungsfristen ausweisen.

Urteil: BGH vom 14.12.2021, Az.: VIII ZR 94/20

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