Fälligkeit und Zahlungszeitpunkt entscheidend
Der Kläger führt einen Gewerbebetrieb. Die Umsatzsteuer für Mai bis Juli 2017 zahlte er verspätet am 09.01.2018. In der Einnahme-Überschuss-Rechnung machte er die Zahlung jedoch für das Jahr 2017 als Betriebsausgabe geltend. Das Finanzamt (FA) lehnte dies ab, da es sich um keine regelmäßig wiederkehrende Zahlung handle und diese erst 2018 erfolgte.
Der BFH entschied, es reiche nicht, dass die Umsatzsteuerzahlung eine regelmäßige Ausgabe sei, die um den Jahreswechsel herum getätigt wurde. Es hätte hinzukommen müssen, das die Zahlung auch in diesem Zeitraum fällig geworden sei. Das sei durch die verspätete Zahlung nicht der Fall gewesen, daher werde die Ausgabe dem Jahr 2018 zugerechnet und die Klage abgewiesen.
Zeitpunkt der Zahlung für Gewinnberechnung relevant
Die Einnahme-Überschuss-Rechnung können nicht buchführungspflichtige Steuerzahler, z.B. Freiberufler, als Mittel zur Gewinnberechnung wählen. Bei der Berechnung kommt es dann auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Betriebseinnahmen sind grundsätzlich in dem Jahr zu versteuern, in dem sie der Unternehmer als Barzahlung oder als Kontoeingang erhält. Das gilt umkehrt auch für Betriebsausgaben. Sie mindern bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung im Jahr der Zahlung den Gewinn.
Ein Sonderfall sind Einnahmen und Ausgaben, die 10 Tage um den Jahreswechsel herum erfolgen. Diese können in der Einnahme-Überschuss-Rechnung nicht dem Jahr der Zahlung zugeordnet werden, wenn sie wirtschaftlich auf das andere Jahr entfallen. Für Zahlungen aus dem Mai kann die 10-Tagefrist aber nicht gelten.
Fazit: Achten Sie auf den Zeitpunkt der Fälligkeit, wenn regelmäßige Ausgaben zum Jahreswechsel erfolgen. Diese bestimmt welchem Jahr die Ausgabe zuzurechnen ist.
Urteil: BFH, X R 2/2