Fälligkeit und Zahlungszeitpunkt entscheidend
Der Kläger führt einen Gewerbebetrieb. Die Umsatzsteuer für Mai bis Juli 2017 zahlte er verspätet am 09.01.2018. In der Einnahme-Überschuss-Rechnung machte er die Zahlung jedoch
Stand: 11.08.2017 19:01
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