Finanzministerium konkretisiert Steuerfreiheit für PV-Anlagen
Alle relevanten Arbeiten rund um Photovoltaikanlage umsatzsteuerbefreit
Der Begriff der Lieferung und Installation wird mit dem Schreiben weit ausgelegt. So sind die Übernahme der Anmeldung in das Marktstammdatenregister (MaStR) sowie die Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage eine Nebenleistung der Lieferung. Ebenfalls umsatzsteuerbefreit sind die Montage der Solarmodule, Kabelinstallationen, die Lieferung und der Anschluss des Wechselrichters, die Lieferung von Schrauben und Kabeln, die Herstellung des Anschlusses, die Bereitstellung von Gerüsten, erforderliche Erd- und Dacharbeiten, die Lieferung von Befestigungsmaterial oder auch die Erneuerung des Zählerschranks.
Weitere Klarstellung durch das BMF: Es genügt, wenn mindestens 10% der Nutzflächen des Gebäudes für die begünstigten Zwecke genutzt werden. Zudem wurde die Leistungsschwelle von 500 Watt auf nun 300 Watt gesenkt. Das ist vor allem für die immer öfter genutzten Balkonkraftwerke (Kleinstanlagen mit wenigen Einzelmodulen) eine positive Nachricht. Sogar Hybridmodule, die für Strom und Wärme genutzt werden können, sind von der Umsatzsteuer befreit. Die Klarstellungen sind auf alle Fälle ab dem 01.01.2023 anzuwenden.
Fazit: Wer die Anschaffung einer Photovoltaikanlage plant, kann diese jetzt praktisch umsatzsteuerfrei errichten lassen. Im Schreiben des BMF sind alle Regelungen zusammengefasst.