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Verschleiß, Entwertung und Recht maßgebliche Kriterien

Gebäude schneller steuerlich abschreiben

© axllll / Getty Images / iStock
Mit der Gebäude-AfA (Abschreibung für Abnutzung) können Eigentümer eine Immobilie über 50 Jahre lang abschreiben. Es gibt allerdings Umstände, die eine schnellere Abschreibung rechtfertigen. Das Bundesfinanzministerium hat diese nun konkretisiert. FUCHSBRIEFE erklären, wie Eigentümer profitieren können.
Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministerium (BMF) konkretisiert die Bedingungen zur Inanspruchnahme der Gebäude-AfA nach kürzerer Nutzungsdauer. Generell ist es so: Eigentümer können ein Gebäude jährlich zu 2% steuerlich abschreiben. Nach 50 Jahren wäre die Immobilie dann vollständig abgeschrieben. 

Auf Antrag ist es möglich, den Nutzungszeitraum zu verringern und so höhere Abschreibungssätze zu realisieren. Die alleinige Abbruch- oder eine Veräußerungsabsicht rechtfertigt zwar noch keine kürzere Nutzungsdauer, so das BMF. Es muss der konkrete Zeitpunkt des Nutzungsendes feststehen. Der muss sich aus einem Sachverständigengutachten ergeben, so das Ministerium. Laut Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH) sind grundsätzlich aber auch alle anderen geeigneten Darlegungsformen möglich. Weil BMF-Schreiben die Gerichte nicht binden, kann dieser Punkt Anlass für Klagen sein.

Verschleiß, Entwertung und Recht können kürzere Nutzung rechtfertigen

Zur Ermittlung des Nutzungsendes gibt es einige Kriterien, die Eigentümer der Finanzverwaltung darlegen müssen. Das sind: 

  • Der technische Verschleiß: Hier geht es vor allem um die Tragstruktur (Dachkonstruktion, Wände, Fundament). Können einzelne Teile erneuert werden, rechtfertigt das keine kürzere Nutzungsdauer. 
  • Die wirtschaftliche Entwertung: Die liegt dann vor, wenn begründet dargelegt wird, dass keine wirtschaftlich sinnvolle Weiternutzung ab einem bestimmten Zeitpunkt möglich ist.
  • Rechtliche Bestimmungen, die eine weitere Nutzung verbieten. 

Die alleinige Heranziehung eines Verkehrswertgutachtens oder Modellansätze reichen nicht aus, so das BMF. Ein Bausubstanzgutachten ist nicht erforderlich, kann aber bei der Beurteilung helfen.

Fazit: Das Finanzministerium hat die Verwaltung angewiesen, die Grundsätze des Schreibens mit sofortiger Wirkung auf alle offenen Fälle anzuwenden. Wollen Sie das Nutzungsende eines Objekts vorziehen, prüfen Sie, ob Sie die Kriterien erfüllen.

Hier kommen Sie zum BMF-Schreiben

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