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Viele Sonderregeln für Unternehmer

Steuern sparen mit Ukraine-Hilfen

Gleich vier BMF-Schreiben erschaffen dem helfenden Unternehmer ein Konvolut an möglichen Steuervergünstigungen. Diese sind im Zusammenhang zu sehen. Und sollten auch in der Planung so eingesetzt werden. FUCHSBRIEFE erläutern den Synergieeffekt. Und auch die teilweise etwas sperrigen steuerlichen Hintergründe. Ein Hexenwerk ist das dann nicht mehr

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Steuervergünstigungen für Ukraine-Hilfen verlängert. Das gilt für alle betrieblichen Hilfeleistungen, ebenso wie für private Spenden. Das BMF hat diese Regelung sogar nicht nur für 2024, sondern "bis auf Weiteres" verlängert. Das bedeutet: Sie können davon ausgehen, dass die Steuervergünstigungen solange gelten, wie der Krieg dauert. 

FUCHSBRIEFE nehmen die Verlängerung der Steuervergünstigungen zum Anlass, Ihnen wesentliche Anwendungen und Synergieeffekte zu zeigen. In gleich vier BMF-Schreiben gibt das BMF helfenden Unternehmern ein Konvolut von Steuervergünstigungen mit auf den Weg. Diese sind im Zusammenhang zu sehen und sollten auch in der Planung so eingesetzt werden.

Viele Wege zu helfen und Steuern zu sparen

Die Möglichkeiten, zu helfen und zu sparen sind vielfältig. Viele denken vermutlich zuerst an Geldspenden. Es gibt jedoch auch Unterbringungshilfe für ukrainische Flüchtlinge, Sachleistungen (z.B. Zurverfügungstellung von Material, Möbeln, Kleidung), Integrationshilfe bei den bürokratischen Anforderungen oder Sprachunterricht. Hinzu kommen Unterstützungen vor Ort in der Ukraine (z.B. Wiederaufbauhilfe, medizinische Hilfsleistungen, Materialexporte). Die Liste der Beispiele ist längst nicht vollständig.

Viele Unternehmen haben gemeinnützige Vereine gegründet. Oder sie arbeiten mit gemeinnützigen Körperschaften zusammen. Natürlich gibt es in den Satzungen dieser Vereine keinen Bezug zum Ukrainekrieg. Das würde normalerweise die steuerliche Abzugsmöglichkeit beim Spender ausschließen und das Weiterleiten von Geld in die Ukraine durch die Organisation in Frage stellen. Das BMF ist jedoch pragmatisch: Aus Billigkeitsgründen wird auf diese Formalien verzichtet. Als Spendennachweis genügt die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts (z.B. Kontoauszug).

Steuerliche Anrechnungen von Lieferungen in die Ukraine

Etwas schwieriger wird die steuerliche Anrechnung, wenn Unternehmer Material in die Ukraine schicken, Oder wenn sein Personal vor Ort ist, um dort zu helfen. Das kann nicht einfach in eine Geldspende umgerechnet und dann als Spendenabzug bewertet werden. Zudem hätte das im Normalfall unangenehme steuerliche Folgen (Stichworte: Privatentnahme, Versagung Vorsteuerabzug, unentgeltliche Wertabgabe u.a.). Wir lösen diese Knoten mit den unten genannten BMF-Schreiben für Sie auf.

Besteht bereits beim Leistungsbezug des Unternehmers die Absicht, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für Hilfswecke zu verwenden, sind die entsprechenden Vorsteuerbeträge unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG entgegen Abschn. 15.15 Abs. 1 UStAE vollständig zu berücksichtigen. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird im Billigkeitswege nicht besteuert. Wird eine unentgeltliche Leistung erbracht, die unmittelbar die Reparatur von kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine zum Ziel hat, wird keine unentgeltliche Wertabgabe besteuert. Das betrifft z.B. die unentgeltliche Bereitstellung von Baumaterialien, Baumaschinen, technischen Einrichtungen und Personal einschließlich von Transportleistungen. 

10%-Grenze bleibt außer Acht

Die hinderliche 10%-Grenze bei Vermietungsvereinen etc. bleibt weiter außer Acht. § 5 KStG ist eine erfreuliche Steuerbefreiungsvorschrift in der Körperschaftssteuer. Wer als Vermietungsverein oder -genossenschaft ukrainische Flüchtlinge aufnimmt, kann ein Problem haben. Die Steuerbefreiung gilt nur für die Unterbringung von Mitgliedern, nicht von Flüchtlingen.

Bei der Gewerbesteuer könnte die Vermietung von möbliertem Wohnraum an ukrainische Flüchtlinge die erweiterte Kürzung torpedieren. Aber auch das Problem ist gesehen worden. Bis zum 31.12.2024 wird nicht geprüft, ob diese Art der Überlassung den Tatbestand der Gewerblichkeit erfüllen könnte. Dies gilt auch bei Weitervermietungen. Oft vermietet der an sich nichtgewerbliche Eigentümer an juristische Personen des öffentlichen Rechts. Meist an die Gemeinde oder deren Hilfsgesellschaft. Diese überlässt dann den Wohnraum den Flüchtlingen. Aber auch hier bleibt es für den Ursprungsvermieter bei der erweiterten Kürzung. 

Fazit: Unternehmer haben viele Möglichkeiten, mit Ukraine-Hilfen Steuern zu sparen. Geldspenden sollten zum Jahresende auch noch zur Steuerplanung verwendet werden. Mit einer klugen Strategie lässt sich die Steuerlast gut senken.

BMF, Schreiben v. 31.3.2022, IV C 2 - S 1900/22/10045 :001 (Ursprung KSt, GewSt) BMF, Schreiben v. 17.10.2023, IV C 2 - S 1900/22/10045 :001 (aktuelle Verlängerung) BMF, Schreiben v. 13.3.2023, III C 2 - S 7500/22/10005 :005 (Vorsteuer) BMF, 17.3.2022, IV C 4 - S 2223/19/10003 :013 (Spenden)

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