Was der Steuerberater besser nicht erfahren sollte
Steuerberater werden immer öfter zu Erfüllungsgehilfen der Finanzbehörden gemacht. Darum ist es nicht immer ratsam, seinem Steuerberater gleich alles zu erzählen. Wenn Unternehmer unsicher sind, ob die Bekanntgabe einer eigenen Steuergestaltung ein Eigentor sein könnte, prüft das besser vorher ab.
Es gibt ein wichtiges Hilfsmittel, das Ihnen Sicherheit verschafft. Auf der Website der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) gibt es eine gute Übersicht. Die zeigt, was ein Berater mit Informationen von seinen Mandanten anfangen kann, wird oder sogar muss. Denn es gibt Dinge, die der Berater melden muss, auch wenn er das selbst vielleicht gar nicht möchte.
Formulierungshilfen für Berater im Corona – Dschungel nutzen auch Ihnen
Relevant ist das etwa bei allen Fragen rund um die Besteuerung der Corona-Hilfen. Auch bei grenzüberschreitenden Gestaltungen gibt es oft Meldepflichten für die Berater. Welche Regeln für Ihren Berater gelten, finden Sie z.B. unter dem Stichpunkt „Zusammenarbeit der EU-Verwaltungsbehörden“ oder bei der „Mitteilungspflicht bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen“.
Ein Blick in die Übersicht kann sich lohnen. Denn nichts ist ungeschickter, als schlafende Hunde zu wecken. Das gilt vor allem dann, wenn z. B. in Kürze Verjährungsfristen beginnen und eine Steuergestaltung dann unschädlich wird.
Fazit: Berater sollten nicht immer alles wissen. Die Information der BRAK hilft Ihnen bei der Entscheidungsphase, ob Sie Ihren Berater involvieren. Es lohnt sich, im Zweifel in der Veröffentlichung zu stöbern.
Kurzmitteilung der RAK Brandenburg 07/2023
https://www.brak.de/die-brak/ausschuesse/ausschuss-steuerrecht/