Grenze für Verwertungskündigung
Das Amtsgericht Dachau hat Immobilien-Eigentümern mit einem Urteil eine Orientierung gegeben, ab wann eine Verwertungskündigung eine Aussicht auf Erfolg hat. Hintergrund: Die meisten Verwertungskündigungen werden in der Praxis gerichtlich abgeschmettert.
Gericht definiert Grenze für Verwertungskündigung
Der Fall: Ein Hauseigentümer wollte seine Immobilie verkaufen. Durch die Vermietung sah er seine wirtschaftlichen Interessen erheblich beeinträchtigt. Darum kündigte er dem Mieter. Das Amtsgericht bestätigte die Kündigung. Der Eigentümer hatte belegt, dass die vermietete Immobilie maximal 1,3 Mio. erbringen würde. Der Verkauf der nicht vermieteten Immobilie würde dagegen 1,75 Mio. Euro realistisch machen. Diese Differenz reichte dem Gericht, um der Verwertungskündigung zuzustimmen.
Der Eigentümer hatte noch ein zweites Argument, das wichtig war. Er plante auf dem hinteren Grundstücksteil ein weiteres Einfamilienhaus zu errichten. Das würde einen zusätzlichen Gewinn von 400.000 Euro bringen. Insgesamt resultiere daraus für den Eigentümer durch die Vermietung eine Verlustquote von 49%.
Fazit: Beschneidet eine Vermietung die wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers bei der Verwertung seiner Immobilie erheblich, darf er dem Mieter kündigen. Das Gericht definierte eine Differenz ab etwa 20% als Erheblichkeitsgrenze.
Urteil: AG Dachau vom 10.5.2024, Az.: 4 C 240/22