Streit um PV-Balkonkraftwerk
Das Amtsgericht Stuttgart schwächt mit einem Richterspruch die Position von Vermietern, die PV-Anlagen auf ihren Balkonen vermeiden wollen. Denn die Richterin kam zu dem Urteil, dass eine solche Anlage vom Vermieter zu genehmigen sei, dem Mieter der Wunsch aber nicht verwehrt werden darf. Die Begründung: Es sei zu beachten, dass die Nutzung von Solarstrom zu einer Einsparung von Kosten und Energie führt. Eine Solaranlage sei die Antwort auf die politisch gewollten Energiewende. Aus diesem Grund sei die Errichtung einer Solaranlage grundsätzlich vom vertragsgemäßen Gebrauch des Balkons umfasst.
Einwilligung nötig, aber kaum zu versagen
In dem Streitfall hatte die Vermieterin der Anbringung von Photovoltaik-Modulen nicht zugestimmt. Der Mieter hatte dennoch zwei PV-Module angebracht. Dabei hatte der Mieter sogar auf eine feste bauliche Verankerung durch Dübel in der Fassade verzichtet, um keine baulichen Veränderungen an der Mietsache vorzunehmen. Die Vermieterin klagte dennoch und forderte den Rückbau der laienhaft montierten Anlage, fehlender Fixierung und eines falschen Wechselrichters.
Das Amtsgericht schmetterte die Rückbauforderung ab. Die Richterin erklärte, der Mieter habe das Recht, den gemieteten Balkon für seine Zwecke zu nutzen. Die Erzeugung von Solarenergie gehörte dem Verständnis der Richterin nach dazu. Und das, obwohl sogar die Richterin zu der Erkenntnis kam, dass die installierten Module auch ohne bauliche Veränderung ein Eingriff in die Substanz des geschützten Eigentums der Vermieterin sind. Schließlich wird der produzierte Strom über Leitungen in das vorhandene Stromnetz eingespeist.
Fachgerechte Installation ist notwendig
Der Richterin zufolge habe der Mieter einen Anspruch auf Genehmigung einer solchen Anlage. Die Vermieterin müsse sie dulden. Die Duldung einer solchen Anlage setzt allerdings eine fachgerechte Installation voraus (also einen baulichen Eingriff in die Mietsache). Ausweg für Vermieter: Sie können die Duldung nur ablehnen, wenn die Anlagen baurechtlich nicht zulässig, optisch störend, nicht leicht rückbaubar und nicht fachmännisch installiert sind oder die Mietsache verschlechtern.
Fazit: Das Gericht nutzt die Gelegenheit, um das Verhältnis von Eigentumsansprüchen und Umweltschutz zugunsten von Ökologie zu verschieben. Vermieter werden künftig der Errichtung von PV-Anlagen auf Balkonen viel öfter zustimmen müssen.
Urteil: AG Stuttgart vom 30.3.2021, Az. 37 C 2283/20