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BFH öffnet Schwarzgeld-Erben eine Tür

Was tun mit geerbten Schwarzgeldkonten?

Mann steckt Geldscheine in einen schwarzen Koffer. © motortion / stock.adobe.com
Das hat schon so manchem die Freude an einem erklecklichen Erbe verhagelt. Nach und nach stellt sich heraus, dass der Verstorbene es mit seiner Steuererklärungspflicht nicht immer so genau genommen hat. Die Hinterbliebenen fragen sich dann vor allem: Was tun? Der Bundesfinanzhof hat nun mit einer langjährigen Regelung gebrochen. Das öffnet Erben eine Tür.

Wenn Angehörige unverhofft "zwielichtige" Angelegenheiten eines Verstorbenen erben, ist das unbedingt ein Fall für den Fachexperten. Steuerberater berichten FUCHSBRIEFE, dass sie immer wieder damit konfrontiert werden, dass Erben teilweise nach Jahren feststellen, dass ihr Verwandter es mit seiner Steuererklärungspflicht nicht immer so genau genommen hat. Auch Schwarzgeldkonten im Ausland sind ein geläufiges Thema. Diese „Altlasten“ gehen leider vollumfänglich auf den Erben über. Auf keinen Fall sollten Angehörige auf eigene Faust versuchen die illegalen Machenschaften des Verstorbenen weiter fortzuführen. 

Bei "weiter so" drohen hohe Strafen

Grundsätzlich gelten die Binsenweisheiten: Ruhe bewahren und ehrlich währt am längsten. Ein weiteres Verschweigen stellt jedes Jahr wieder ein neues Delikt dar: Steuerhinterziehung. Einmal in diese Falle getappt, fällt es den meisten unendlich schwer, sich wieder ehrlich zu machen. Denn dann geht die rückwirkende Nachforschung los. Und das kann kosten: Hinterziehungszinsen, Verspätungszinsen, Nachzahlung sowieso – und nicht zuletzt den guten Ruf. Wenn es sechsstellig wird, droht zudem Gefängnis. Da denkt sich bereits so mancher Erblasser: „Nach mir die Sintflut. Sollen die Erben sehen, was sie damit machen.“ 

Erben sind schnell verleitet es dem Verstorbenen gleichzutun. Doch damit bauen sich die Probleme und Risiken nur noch weiter auf. Denn der Erbe steigt in die Vergangenheitslast ein - und tappt noch zusätzlich in eine Trippel-Falle:

  • Erstens erklärt er das Schwarzgeld bei der Erbschaft nicht und zahlt damit zu wenig Erbschaftsteuer. 
  • Zweitens berichtigt er die falschen Steuerklärungen des Erblassers nicht und setzt damit dessen Steuerhinterziehung durch Unterlassen fort, wird also schon damit selbst zum Täter. 
  • Drittens, wenn auch er in Folgejahren die Erträge nicht erklärt, wird der Erbe Täter eines Begehungsdelikts – mit möglicher Haftstrafe.

Steuerhinterziehung hält das betreffende Steuerjahr 10 Jahre offen

§ 169 Abs.2 S.2 AO sorgt dafür, das ein Steuerhinterzieher nach jeder Lüge zehn Jahre zittert. Diese 10-Jahres-Frist des Erblassers wird beim Erben nicht ablaufgehemmt. Die Verjährung der Taten des Erblassers tritt nach (jeweils) 10 Jahren ein und nimmt damit wenigstens diesen Mühlstein vom Hals des Erben. Bisher sind die Finanzämter davon ausgegangen, dass die Fälle beim Erben nochmal von vorne anfangen, die 10-Jahresfrist also von vorn beginnt. Der Bundesfinanzhof bricht nun mit dieser Praxis.

Fazit: Wem es dämmert, dass der Erblasser es mit der Steuer nicht immer ganz genau genommen hat, sollte zunächst Ruhe bewahren. Es ist wichtig die 10-Jahres-Frist des Verblichenen zu prüfen. Ist sie abgelaufen, wurde aus schwarz weiß. In jedem Fall sollte eine Strategie mit einem Fachmann entwickelt werden, um aus dem Teufelskreis der Illegalität herauszukommen.

Urteil: BFH vom 21.6.22, VIII R 26/19

Urteil des Bundesfinanzhofs: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202210210/?ecmId=39652&ecmUid=6502089&chorid=00511489&newsletter=news%2FPortal-Newsletter%2FSteuern%20-%20BFH-Urteilsservice%2F54%2F00511489%2F2022-11-14%2F


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