Bei Stiftung als Gesellschafterin keine Steuervorteile
Erben Sie eine vermögensverwaltende Stiftung & Co. KG, deren alleinige persönlich haftende Gesellschafterin die Stiftung ist, dann profitieren Sie nicht von der günstigen Steuerregelung für Betriebsvermögen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Denn erbschaftsteuerlich gelten nur Personengesellschaften als Betriebsvermögen, die einkommensteuerlich sogenannt gewerblich geprägte Personengesellschaften darstellen. Dafür muss die persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft sein, das ist bei einer Stiftung nicht der Fall.