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Rechtsprechung will Gesetzgeber überholen

EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung hat keine Durchschlagskraft

EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung hat keine Durchschlagskraft. Copyright: Pixabay
Mit dem Ratschlag zunächst einmal abzuwarten, wie der deutsche Gesetzgeber die Arbeitszeiterfassung nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) umsetzt, war das Thema bei vielen Betrieben wieder in der Schublade verschwunden. Das war im Mai 2019. Inzwischen versuchte ein Arbeitsgericht (ArbG) die Lücke durch eigene Urteile zu schließen. Nun war die nächsthöhere Instanz am Zug.

Ob und wie Arbeitszeiten systematisch erfasst werden, entscheidet weiter der Arbeitgeber. Das Urteil des EuGH zur Einführung von Systemen der Arbeitszeiterfassung hilft Arbeitnehmern in Deutschland nicht weiter. Ansprüche auf Bezahlung von ungeklärten Überstunden lassen sich damit nicht begründen, so das LAG Niedersachsen. Das Landgericht hat anderslautende Entscheidungen des ArbG Emden zurückgewiesen. 

Das Urteil des EuGH zur Arbeitszeiterfassung ist noch immer nicht in deutsches Recht umgesetzt. Deshalb geht der Streit vor deutschen Arbeitsgerichten munter weiter, ob der Spruch ohne Umsetzung in nationales Recht anzuwenden ist. Nach der Entscheidung des LAG geht das jedenfalls nicht.

Arbeitsgericht gestoppt 

In den konkreten Fällen wollten die Arbeitnehmer strittige angeordnete oder geduldete Überstunden bezahlt haben. Sie beriefen sich auf die Rechtsprechung des EuGH. Einmal ging es um eine Nachzahlung 156,65 Euro und in der anderen  Entscheidung immerhin schon um 20.000 Euro. Das LAG wies beide Zahlungsforderungen zurück. 

Die EuGH-Entscheidung habe „keine Aussagekraft für die Darlegungs- und Beweislast in einem Überstundenprozess mit Blick auf die Frage der Anordnung, Duldung oder Betriebsnotwendigkeit von Überstunden“. Schließlich hätten die Richter in Luxemburg bei diesem Thema „keine Kompetenz“, so das harsche Urteil aus Niedersachsen.

Fazit: Die europäische Rechtsprechung hat unmittelbar keine Wirkung auf deutsches Recht für die Darlegungs- und Beweislast, wie viele Überstunden geleistet wurden oder nicht.

Urteil: LAG Niedersachsen vom 6.5.2021, Az.: 5 SA 1292/20; Außerdem: ArbG Emden vom 20.02.2020, Az: 2 Ca 94/19 und vom 24.9.2021, Az.: 2 Ca 144/2; sowie EuGH vom 14.5.2019, Az.: C-55/18

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