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Geschäftsgrundlage durch Corona-Pandemie nicht gestört

Umsatzeinbußen rechtfertigen keinen Stopp bei Mietzahlungen

Defekte Heizung, Wasserschaden, Baulärm: Bei Mängeln an Büro- oder Praxisräumen haben Gewerbemieter ein Recht auf Mietminderung, Rückbehalt oder Schadensersatz. Wie sieht das aber aus, wenn der Mieter wegen Umsatzeinbußen durch Corona seine Miete komplett nicht mehr zahlen will?

Entscheidet sich ein Gewerbemieter wegen der Corona-Pandemie aus freien Stücken zur Schließung seiner Büroräume, so rechtfertigt das nicht die Einstellung der Mietzahlungen. Insbesondere sind Umsatzeinbußen von 10 bis 15% kein Grund für Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage. Dies hat das Landgericht (LG) Mannheim entschieden. Die Betreiberin einer Reihe von Werkstätten entschloss sich aufgrund der Corona-Pandemie dazu, ihre Firmenzentrale für 18 Monate zu schließen und die Mitarbeiter bis auf eine Notbesetzung ins Home Office zu schicken. 

Umsatzrückgang kein ausreichendes Argument

Die Büros lagen in einer angemieteten Immobilie. Die Gewerbemieterin war der Ansicht, für den Zeitraum der Büroschließung, keine Miete zahlen zu müssen und klagte auf Rückzahlung der geleisteten Beträge. 

Das LG begründete seine ablehnende Entscheidung mit zwei Argumenten: (1) Die Mietsache weise keine Mängel auf und (2) eine Störung der Geschäftsgrundlage sei auch nicht festzustellen. Die Folgen einer Wirtschaftskrise könnten nicht zu einer Vertragsanpassung führen. Bei Umsatzeinbußen von 10 bis 15 Prozent sei auch noch nicht von einer Unzumutbarkeit auszugehen.

Fazit: Die Schließung von Büroräumen durch die Corona-Pandemie rechtfertigt keinen Mietzahlungsstopp durch den gewerblichen Mieter.

Urteil: LG Mannheim vom 9.7.2020, Az.: 23 O 22/20

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