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Arbeitsbereitschaft darf geringer vergütet werden

Weniger Entgelt für Arbeitsbereitschaft ist kein Problem

Ob beim IT-Dienstleister, Schlüsselservice, im Rettungsdienst oder bei einem produzierenden Unternehmen im Schichtbetrieb: In vielen Branchen ist es notwendig, dass sich Mitarbeiter, auch außerhalb ihrer normalen Arbeitszeit, für einen Einsatz bereithalten. Dürfen Arbeitgeber in diesem Fall dann auch bei der Bezahlung zwischen Zeiten der Arbeitsbereitschaft und den Normalstunden einen Unterschied machen?

Arbeitsbereitschaft zählt zwar zur Arbeitszeit, darf aber geringer vergütet werden. Die Vertragsparteien können für diese Sonderform der Arbeit ein geringeres Entgelt als für die Vollarbeit vereinbaren. So lautet die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Mecklenburg-Vorpommern. 

Konkret leistete der Arbeitnehmer einen Teil seiner Tätigkeit im „Stand-by-Modus“, indem er sich bereithielt. Die Bezahlung fiel in dieser Zeit geringer aus. Das wollte der Beschäftigte auf dem Klageweg vor dem Arbeitsgericht verhindern. 

Auch beim Überschreiten der Höchstdauer gibt es nicht mehr Geld

Das LAG stoppte allerdings sein Ansinnen: Die Vertragsparteien können für diese Sonderform der Tätigkeit sehr wohl ein geringeres Entgelt als für die Vollarbeit vereinbaren. 

Dies gilt auch dann, wenn der Bereitschaftsdienst zusammen mit der regulären Arbeitszeit die wöchentliche Höchstdauer nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) überschreitet, so die Richter am LAG. 

Fazit: Arbeitszeiten im Bereitschaftsdienst können geringer vergütet werden, auch wenn sie die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreiten.

Urteil: LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 15.9.2020, Az.: 5 Sa 188/19

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