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Betriebsprüfung nach positivem Bericht noch anfechtbar

Schlussmitteilung als Verwaltungsakt angreifen

Laptop und Unterlagen mit Finanzdaten auf einem Tisch. © miztanya / stock.adobe.com
Kurioser Fall: Die Betriebsprüfung ergibt, dass nichts zu beanstanden ist - und doch ist der Unternehmer unzufrieden. Denn aus dem Schlussgespräch der BP ergab sich, dass es sogar noch besser für den Unternehmer ginge. Die meisten Unternehmer belassen es dann aber dabei, um den Fall nicht neu "aufzumachen". Genau das geht aber und kann sich lohnen.

Unternehmer können auch eine abgeschlossene Betriebsprüfung nochmal neu aufrollen, wenn sie sich dadurch verbessern. Das ist zwar ein etwas ungewöhnlicher Vorgang. Denn meist sind Unternehmer einfach nur froh, wenn Betriebsprüfungen mit "Daumen hoch" abgeschlossen werden. 

Die Akte nochmal zu öffnen, kann sich aber lohnen. Das kann der Fall sein, wenn die Betriebsprüfung ergeben hat, dass eine Abschreibungsreihe deutlich effektiver gestaltet werden könnte. Der Unternehmer war bei seinen Angaben einfach zu vorsichtig. Meist wollen Unternehmer nicht mehr an einem solchen "Abschluss" rütteln, z. B. weil der Betriebsprüfer auch kleinere Mängel festgestellt hat. So könnte z.B. das Fahrtenbuch schludrig geführt worden sein.

Schlussmitteilung als Verwaltungsakt?

Für Unternehmer kann es sich dennoch lohnen, nicht alles wie in der Schlussmitteilung akzeptiert stehen zu lassen.  Dazu muss der Unternehmer diese schlichte Mitteilung allerdings wie einen Verwaltungsakt angreifen können. Das ging bisher nicht gut. Denn Finanzamt, mehrere Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof (BFH) halten diese Mitteilung für eine schlichte Auskunft. Begründung des BFH: Die Schlussmitteilung sei kein Verwaltungsakt, sondern nur eine Mitteilung über das Untersuchungsergebnis "Alles bleibt, wie es ist". 

Trotz dieser Rechtsauffassung ist es möglich, eine Verbesserung zu erreichen - und zugleich eine negative Änderung zu vermeiden. Ideal wäre, die schlichte Mitteilung mit einem Teileinspruch angreifen zu können. Genau das möchte der BFH jedoch nicht. Die Schlussmitteilung sei ein Verwaltungsakt. Die bloße Mitteilung, es käme zu keiner Veranlagungsänderung, sei bloß ein freundlicher Brief.

Ein Einspruch kann sich lohnen

Ein Einspruch kann dennoch zum Ziel führen. Denn es handele sich bei allen schlichten Mitteilungen sehr wohl um Verwaltungsakte gemäß § 118 S.1 AO. Das läge daran, dass es sich um verbindliche Feststellungen für die vergangene und auch zukünftige Besteuerung im Unternehmen handele. Mit dieser Argumentation wurde ein solcher Fall nun wieder an den BFH zurückgewiesen. Bis zu dessen Entscheidung werden sämtliche Einsprüche ruhen. 

Fazit: Wer mit seiner schlichten Schlussmitteilung unzufrieden ist und bei Änderungen gravierende Vorteile sieht, sollte Einspruch einlegen. Jener Einspruch ruht zunächst zwangsläufig per Gesetz, bis der BFH entschieden hat. Hält der künftig auch die Mitteilungen für einen Verwaltungsakt, wird sich das gelohnt haben. So schlecht stehen die Chancen dafür gar nicht.

BFH, I R 118/83 Niedersächsisches FG Hannover vom 17.5.2022, 13 K 254/29, dagegen BFH IV R 17/22

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