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Steuerliche Zuordnung von Vermögen

Sie können jetzt ohne Fristen entscheiden

Finanzamt. © Tobias Arhelger / stock.adobe.com
Mit der Mitteilung an das Finanzamt, ob Gegenstände dem Privat- oder dem Betriebsvermögen angehören, können Sie sich jetzt getrost Zeit lassen. Zumindest dann, wenn innerhalb der Frist bereits eindeutige Hinweise vorliegen, die zeigen welchem Vermögen der Gegenstand angehört. Der Vorsteuerabzug bleibt dann erhalten, entschied jetzt der Bundesfinanzhof (BFH).

Verwendet ein Unternehmer einen Gegenstand teils betrieblich oder teils privat, entscheidet er über die Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen oder seinem Privatvermögen. Ordnet er den Gegenstand dem Unternehmensvermögen zu, erfolgt im entsprechenden Umfang ein Vorsteuerabzug.

Bislang musste die Zuordnungsentscheidung innerhalb der gesetzlichen Frist zur Abgabe der Jahresumsatzsteuererklärung erfolgen. Doch diese Frist hat der BFH jetzt aufgehoben. Der Vorsteuerabzug geht nicht verloren, wenn innerhalb der Frist von außen erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vorliegen, aber die Mitteilung erst nach der Frist erfolgt.

Erkennbare Anhaltspunkte

In den verhandelten Fällen handelte es sich um den Bau eines Hauses, in dem sich ein Arbeitszimmer befand. Das Arbeitszimmer war bereits in der Bauzeichnung erkenntlich und durfte daher auch nach Fristablauf dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden - und das ohne dass der Vorsteuerabzug verloren ging. In einem weiteren Fall erwarb ein Unternehmer eine Photovoltaikanlage. Der Hinweis auf eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen lag in einem Vertrag mit dem Recht zum Weiterverkauf des gesamten von der Anlage erzeugten Stroms zuzüglich Umsatzsteuer.

Fazit: Möchten Sie ihre Zuordnungsentscheidung außerhalb der Frist abgeben, dann achten Sie darauf, dass diese Zuordnung bereits in der Frist klar sichtbar war. Das gelingt Ihnen z.B. durch entsprechende Verträge oder Baupläne usw.

Urteil: BFH XI R 28/21, XI R 29/21

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