Höhe der Mietschulden ist nicht entscheidend
Bei einer ordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Mietschulden des Mieters, spielt die Höhe der aufgelaufenen Rückstände keine Rolle. Maßgeblich ist der Vertragsverstoß. Dies hat das Amtsgericht (AG) Berlin-Mitte entschieden.
In dem verhandelten Fall zahlte der Mieter immer wieder verspätet seine Miete und wurde deshalb gemahnt. Nachdem er dann für zwei Monate gar keine Zahlungen leistete, kündigte der Vermieter fristlos und hilfsweise fristgemäß.
Auch geringe Mietrückstände sind ein Kündigungsgrund
Nach dieser Kündigung wurden zwar die Mieten ausgeglichen. Der Vermieter hielt dennoch weiter an seiner ordentlichen Kündigung fest. Er verlangte die Räumung der Wohnung. Den Prozess gewann der Vermieter.
Durch den Ausgleich der Mietrückstände ist es zwar möglich, die fristlose Kündigung aus der Welt zu schaffen. Dies gilt aber nicht für die ordentliche Kündigung.
Fazit: Eine ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses ist auch bei einem geringen Rückenstand möglich, entscheidend ist der Vertragsverstoß.
Urteil: AG Berlin-Mitte vom 4.9.2019, Az.: 9 C 104/19