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Ordentliche Kündigung immer möglich

Höhe der Mietschulden ist nicht entscheidend

Grundsätzlich kann einem Mieter, der mit mehr als einer Monatsmiete in Verzug gerät, von seinem Vermieter mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. So ist die Rechtslage. Aber muss die Mietschuld eigentlich einen bestimmten Mindestbetrag erreichen? Oder besteht in jedem Fall, also auch bei einer niedrigen Miete, das Kündigungsrecht?

Bei einer ordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Mietschulden des Mieters, spielt die Höhe der aufgelaufenen Rückstände keine Rolle. Maßgeblich ist der Vertragsverstoß. Dies hat das Amtsgericht (AG) Berlin-Mitte entschieden. 

In dem verhandelten Fall zahlte der Mieter immer wieder verspätet seine Miete und wurde deshalb gemahnt. Nachdem er dann für zwei  Monate gar keine Zahlungen leistete, kündigte der Vermieter fristlos und hilfsweise fristgemäß. 

Auch geringe Mietrückstände sind ein Kündigungsgrund

Nach dieser Kündigung wurden zwar die Mieten ausgeglichen. Der Vermieter hielt dennoch weiter an seiner ordentlichen Kündigung fest. Er verlangte die Räumung der Wohnung. Den Prozess gewann der Vermieter. 

Durch den Ausgleich der Mietrückstände  ist es zwar möglich, die fristlose Kündigung aus der Welt zu schaffen. Dies gilt aber nicht für die ordentliche Kündigung.

Fazit: Eine ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses ist auch bei einem geringen Rückenstand möglich, entscheidend ist der Vertragsverstoß.

Urteil: AG Berlin-Mitte vom 4.9.2019, Az.: 9 C 104/19

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