Untervermietung an Touristen nur mit Erlaubnis
Mieter dürfen Teile ihrer Wohnung nicht einfach an Touristen untervermieten. Dafür brauchen sie ausdrücklich die Genehmigung des Vermieters. Haben sie diese nicht und vermieten trotzdem Zimmer an Urlauber oder Geschäftsreisende, ist eine Kündigung gerechtfertigt, entschied das Landgericht (LG) Berlin.
Schwere Pflichtverletzung führt zur Kündigung
Eine Mieterin hatte ein Zimmer ihrer Fünfzimmerwohnung an Touristen vermietet und dazu auch eine Anzeige in einem Internetportal geschaltet. Die Vermieter mahnten das Verhalten ab. Die Mieterin löschte danach zwar ihr Profil auf der Vermietungsplattform, nahm aber trotzdem noch heimlich eine Touristin auf.
Nach der Abreise der Frau sprachen die Vermieter deshalb die Kündigung aus, die das LG bestätigte. Das Verhalten der Mieterin sei eine schwere Pflichtverletzung, die eine Kündigung rechtfertige. Das vorherige Abmahnschreiben sei eindeutig gewesen. Übrigens: Auch der Einsatz detektivischer Mittel sei für Vermieter hier grundsätzlich zulässig.
Auch einzelne Zimmer einer Wohnung dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung untervermietet werden.
Urteil: LG Berlin vom 15.9.2020, Az.: 63 S 309/19