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Leiharbeiter müssen zuerst gehen

Dauereinrichtung verhindert Kündigung

Eigentlich wollen Unternehmen mit dem Einsatz von Leiharbeitern ihre Flexibilität im Personalbereich erhöhen. Werden die Zeitarbeitnehmer im Betrieb falsch eingesetzt, ist dieses Ziel allerdings nicht zu erreichen.

Arbeitgeber, die Leiharbeiter dauerhaft einsetzen, sind in ihren Kündigungsmöglichkeiten von Stammbeschäftigten eingeschränkt. Betriebsbedingte Kündigungen von dauerhaft Beschäftigten ist dadurch so gut wie unmöglich. Der Grund: Im Betrieb gibt es ja alternative Beschäftigungsmöglichkeiten. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschieden.

Ein Automobilzulieferer scheiterte damit, fünf langjährig beschäftigten Mitarbeitern zu kündigen. Dabei hatte er einen durchaus triftigen Grund: Es gingen deutlich weniger Aufträge ein. Gleichzeitig beschäftigte der Metallbetrieb seit zwei Jahren sechs Leiharbeiter. Mit ihnen deckte er ein nicht schwankendes, ständig vorhandenes (Sockel)Arbeitsvolumen ab. 

Leiharbeiter für Auftragsspitzen

Diese Arbeitsplätze hätte der Betrieb, beim Rückgang der Aufträge, den gekündigten Mitarbeitern anbieten müssen. So jedenfalls das LAG. Leiharbeiter seien gedacht als personalwirtschaftliche Reserve. Ihnen müsse bei Auftragsmangel als erstes gekündigt werden. 

Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn Leiharbeitnehmer als Personalreserve zur Abdeckung von Vertretungsbedarf oder Auftragsspitzen beschäftig sind. Der Arbeitgeber kann dann typischerweise nicht davon ausgehen, dass er für die Auftragsabwicklung dauerhaft Personal benötige. Es kann ihm deshalb nicht zugemutet werden, entsprechendes Stammpersonal vorzuhalten.

Fazit: Bei einem dauerhaften Einsatz von Leiharbeitern ist es nicht möglich, Stammbeschäftigte betriebsbedingt zu kündigen.

Urteil: LAG Köln vom 2.9.2020, Az.: 5 Sa 14/20

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