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Keine Drohung mit unzulässiger Kündigung

Nicht jeder Aufhebungsvertrag hat Bestand

Nicht selten endet die Beschäftigung mit einem Aufhebungsvertrag. Die Initiative dafür geht dabei oft vom Arbeitgeber aus. Er hat ein Interesse, die Arbeitsbeziehung zu beenden. Zu 'robust' darf er dabei allerdings nicht vorgehen.

Einen Aufhebungsvertrag mit einer Drohung durhsetzen zu wollen, ist keine gute Idee. Denn der Vertrag kann nachträglich angefochten werden, wenn die Kündigung rechtswidrig wäre. So urteilten jedenfalls die Richter am LAG Hamm. 

Ein langjähriger Teamleiter sollte das Unternehmen verlassen. Der Arbeitgeber bot an: eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Fehlverhaltens oder einen Aufhebungsvertrag. Der Teamleiter unterzeichnete den angebotenen Vertrag, den er kurz danach aber vor dem Arbeitsgericht anfocht. 

Fahrlässiger Umgang mit Personaldaten

Die Unterschrift sei durch eine widerrechtliche Drohung erzwungen worden. Das Gericht in Hamm folgte dieser Argumentation. Der fahrlässige Umgang mit schützenswerten Personaldaten sei zwar ein Grund für eine Abmahnung, aber keiner für eine Kündigung. 

Der Teamleiter habe sich keiner Pflichtwidrigkeit zuschulden kommen lassen, die eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen würde. Eine sofortige Entlassung wäre in jedem Fall unverhältnismäßig. Deshalb ist die Drohung damit widerrechtlich. Im Ergebnis ist die Vereinbarung deshalb unwirksam und das Arbeitsverhältnis besteht fort.

Fazit: Mit einer widerrechtlichen Drohung, beispielsweise einer Kündigung, kann der Arbeitgeber einen rechtlich bindenden Aufhebungsvertrag nicht erzwingen.

Urteil: LAG Hamm vom 23.11.2021, Az.: 1 Sa 1878/19

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