Keine Wahlfreiheit für Mehrheitseigner
Ist ein Gesellschafter mehrheitlicher Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft, dann muss er seinen Anteil an der Gewinnausschüttung versteuern, sobald die Gewinnverwendung von der Gesellschaftsversammlung beschlossen wurde. Aber gilt das auch für für Anteilseigner von Kapitalgesellschaften im Ausland? Dazu hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.